Wunsch- und Wahlrecht
Manche Dinge sind kompliziert, obwohl sie einfach sein könnten. Die Wahl Ihres Arztes z.B. ist einfach – sie gehen einfach zum Arzt Ihres Vertrauens und Ihre Kasse bezahlt. Beim Krankenhaus oder dem Physiotherapeuten ist es gleich. Bei der Wahl einer Reha-Klinik sieht es etwas komplizierter aus. Wir helfen Ihnen, sich im Paragraphen-Dschungel zurecht zu finden.
Eine gute Nachricht für Sie: Sie wollen Ihre Rehabilitation in einer bestimmten, medizinisch geeigneten Reha-Klinik verbringen, die alle notwendigen Zulassungen besitzt? Der Gesetzgeber gibt Ihnen das Recht dazu – nämlich mit verschiedenen Regelungen in § 8 SGB IX.
Ein Konflikt ergibt sich in der Regel daraus, dass der Kostenträger Ihnen eine Reha-Klinik zuweist, Sie aber eine andere Klinik wünschen. Der Konflikt löst sich dann schnell, wenn die von Ihnen gewünschte Reha-Klinik für die Behandlung Ihres Krankheitsbildes medizinisch gar nicht geeignet wäre. Das ist sicher ein theoretischer Fall – wer geht schon zum Bäcker, wenn er eine neue Frisur haben will. Dann wäre der Kostenträger auch im Recht – was ja auch sinnvoll ist. Schließlich geht es um die sinnvolle Behandlung Ihrer Krankheit.
Die vom Kostenträger ausgewählte Klinik ist in der Regel diejenige, die medizinisch geeignet ist und mit der der Kostenträger einen für ihn günstigen Pflegesatz verhandelt hat. Wollen Sie in diesem Fall in eine andere Klinik, die ebenfalls medizinisch geeignet aber teurer ist, wird die Reha-Klinik vom Kostenträger oft verweigert oder er verlangt von Ihnen die Übernahme der Mehrkosten und begründet dies mit einer Regelung in § 40 Abs. 2 SGB V. Ob diese Forderung rechtens ist, muss genauestens geprüft werden! Ist die Deutsche Rentenversicherung Ihr zuständiger Kostenträger, gibt es eine solche Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten übrigens nicht!
Betrachten wir hier nun folgende Fälle:
1. Die von Ihnen gewählte Reha-Klinik ist medizinisch geeigneter als die vom Kostenträger ausgewählte
Grundsätzlich gilt wie schon oben beschrieben: Eine Rehabilitation muss immer in einer Klinik durchgeführt werden, die medizinisch für die Behandlung Ihres Krankheitsbildes geeignet ist.
Die medizinische Eignung ergibt sich z.B. aus:
- dem Behandlungskonzept der Klinik
- besonderen Therapiemöglichkeiten
- kurzen Wartezeiten bei der Aufnahme wenn eine schnelle Aufnahme von Nöten ist
- besonderen Merkmalen in der Ausstattung
Das heißt, die nachweislich medizinisch am besten geeignete Klinik muss von Ihrem Kostenträger unabhängig von der Höhe des Pflegesatzes zugewiesen werden, weil es hier nicht um den Patientenwunsch sondern um die medizinische Eignung der Reha-Klinik geht. Ist die von Ihnen ausgewählte Klinik medizinisch geeigneter als die vom Kostenträger ausgewählte haben Sie also ohnehin kein Problem: Der Kostenträger muss die Reha in dieser Klinik genehmigen und die Kosten in voller Höhe tragen.
2. Die von Ihnen gewählte Reha-Klinik ist medizinisch gleich gut geeignet wie die vom Kostenträger gewählte
Handlungsbedarf besteht für Sie dann, wenn der Kostenträger Sie in eine andere als die von Ihnen gewünschte Reha-Klinik einweist und beide Kliniken medizinisch gleich gut geeignet sind. Hier könnte der Kostenträger sagen: „Die günstigere Klinik ist zu wählen!“. Das macht er auch oft. Doch genau in diesem Fall greifen die Regelungen in § 8 SGB IX. Der Kostenträger ist verpflichtet, Ihren berechtigen Wünschen zu entsprechen. Berechtigte Wünsche sind vor allem:
- wichtige persönliche Lebensumstände
Ist es Ihnen zum Beispiel wichtig, dass Sie täglich Besuch von einem Mitglied Ihrer Familie bekommen, weil Sie das bei der Erreichung des Rehazieles unterstützt, ist das ein wichtiger Lebensumstand. Umgekehrt könnte es auch sein, dass Sie eine große Entfernung von Ihrem sozialen Umfeld benötigen um das Rehaziel zu erreichen. Ein weiterer wichtiger Lebensumstand könnte sein, dass Sie großen Wert auf vegane Ernährung legen und diese nur in der von Ihnen gewünschten Klinik angeboten wird. Wichtig ist, dass die hier aufgeführten Gründe Sie bei der Erreichung des Reha- bzw. Therapieziel unterstützen. - Religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse
Legen Sie z.B. großen Wert auch christliche Werte und wählen daher eine Klinik, die in kirchlicher Trägerschaft ist weil diese christliche Werte in ihrem Behandlungskonzept berücksichtigt, so ist es ein berechtigter Wunsch, dass Sie in diese Klinik eingewiesen werden. - Alter und Geschlecht
Aufgrund Ihres hohen Lebensalters wünschen Sie wegen der hohen körperlichen und psychischen Belastung eine wohnortnahe Durchführung der Rehabilitation. Dann ist ein berechtigter Wunsch, eine Reha-Klinik in der Nähe des Wohnortes zu wählen.
Haben Sie einen solchen berechtigten Wunsch, muss der Kostenträger die Kosten in der von Ihnen gewählten Reha-Klinik in voller Höhe tragen. Lassen Sie sich Ihre berechtigten Wünsche am besten auch vom Arzt bestätigen.
Nehmen wir nun an, Sie wollen die Rehabilitation in einer bestimmten Reha-Klinik durchführen, die medizinisch gleich gut geeignet ist wie die, die Ihnen Ihr Kostenträger vorgeschlagen hat und können keinen berechtigten Wunsch wie oben beschrieben vorbringen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Ihre Rehabilitation unbedingt am Meer verbringen wollen, dafür aber weder ein medizinischer Grund noch ein berechtigter Wunsch vorliegt – ein Aufenthalt am Meer entspricht einfach Ihren Vorlieben. In diesem Fall ist der Kostenträger berechtigt, die Übernahme der entstehenden Mehrkosten in dieser Reha-Klinik zu verlangen. Lassen Sie sich allerdings auch in diesem Fall genau darlegen und nachweisen, in welcher Höhe tatsächlich für den Kostenträger Mehrkosten entstehen.
Es gibt einen ganz tollen Partner, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte rund um die stationäre Rehabilitation immer weiterhilft. Das ist der „Arbeitskreis Gesundheit e.V.“ Der Arbeitskreis, bei dem u.a. auch die Klinik Limberger Mitglied ist, berät Sie KOSTENFREI bei
- Ablehnung der beantragten Rehabilitation/AHB/Vorsorge
- Ablehnung der Wunschklinik
- Zuzahlung zur Wunschklinik
- ambulant statt stationäre Reha bewilligt
- Begleitpersonen
- Allgemeine Fragen zum Reha-Antragsverfahren
Sie erreichen den Arbeitskreis Gesundheit im Internet unter
www.arbeitskreis-gesundheit.de oder telefonisch unter 0341 8705959-0.
Möchten Sie Ihre Rehabilitation in der Klinik Limberger verbringen und dies gegenüber Ihrem Kostenträger mitteilen, können Sie das folgende Formular verwenden, das Sie einfach ausfüllen und Ihrem Rehabilitationsantrag beifügen.
Formular zum Wunsch- und Wahlrecht
Formular Wunsch und Wahlrecht (PDF)Die Gesetzliche Grundlage – § 8 SGB IX
Gesetzliche Grundlage – § 8 SGB IX (PDF)Für jegliche Fragen rund um das Wunsch- und Wahlrecht steht Ihnen auch Herr Joachim Limberger unter joachim.limberger@klinik-limberger.de oder telefonisch unter 07726 / 664-0 zur Verfügung.