Erste Schritte / Ihr Weg zu uns

Grundsätzliches

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 4 SGB I).
Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden daher im SGB IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehablitation zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V), d.h., Ihre Rechte als Patient/ Versicherter sind erheblich gestärkt worden.

Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zuständige Kostenträger. Darüber hinaus übernehmen auch die Gesetzliche Unfallversicherung oder die Private Krankenversicherung (PKV), je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang, die Kosten.

Interaktive Übersicht

Der Arbeitskreis Gesundheit e.V. stellt Ihnen eine immer aktuelle, interaktive Übersicht zur Verfügung, die Ihnen hilft, den Überblick über die möglichen Wege zur Rehabilitation zu behalten. Hier finden Sie den entsprechenden Link:

Interaktives Schema

Persönliche Vorbereitung

Medizinische Rehabilitation setzt Ihre aktive Mitarbeit voraus. Sie werden bei der Antragstellung Fragen beantworten und persönliche Entscheidungen treffen müssen, wenn Sie eine Rehabilitation wünschen. Worunter leide ich, weshalb möchte ich eine Rehabilitation beantragen, welche Erwartungen und Wünsche verbinde ich mit der Rehabilitation, wo soll sie stattfinden und wer übernimmt die Kosten?

Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt oder – falls Sie sich im Krankenhaus befinden – mit dem Klinik-Arzt bzw. dem Klinik-Sozialdienst über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird mit Ihnen beraten, welche Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.

Antragstellung

Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Hierzu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes hilfreich. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Anträge aber auch direkt, d.h. ohne den Umweg über einen niedergelassenen Arzt, bei Ihrer Kasse oder auch der Rentenversicherung einreichen. Seit dem 1.4.2007 muss die Krankenkasse dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl vorschlagen, sofern kein ärztliches Gutachten vorliegt.

Die Antragsvordrucke erhalten Sie von dem zuständigen Kostenträger, wobei die Krankenkassen auch Anträge der Deutschen Rentenversicherung ausgeben und einen Teil davon ausfüllen. Nach Antragseingang klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit ab.

Ist der zuerst angegangene Kostenträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer kurzen Frist weiter an den nächsten. Findet eine medizinische Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt, haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren entwickelt zur zügigen Verlegung in eine geeignete Rehabilitations-Klinik.

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Reha-Maßnahme im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich (Anschlussheilbehandlung: AHB). Dies kann z. B. Patienten, denen ein künstliches Kniegelenk eingesetzt wurde betreffen. Über ein vereinfachtes Antragsverfahren wird eine schnelle Verlegung in eine Rehabilitationsklinik gewährleistet